RECHTLICHE INFORMATION

Besondere Geschäftsbedingungen für die Heldenwoche

Besondere Geschäftsbedingungen für die Heldenwoche

Besondere Geschäftsbedingungen für die Heldenwoche

Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zukunfts-Kompass für das Ferien-Kompetenztraining „Heldenwoche“.

Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zukunfts-Kompass für das Ferien-Kompetenztraining „Heldenwoche“.

Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zukunfts-Kompass für das Ferien-Kompetenztraining „Heldenwoche“.

01

Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters für alle Verträge über die Durchführung des 5-tägigen Tages-Ferien-Kompetenztrainings „Heldenwoche“ für Kinder im Alter von circa 5 bis 12 Jahren. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen AGB und diesen Bedingungen haben diese Besonderen Geschäftsbedingungen für die Heldenwoche Vorrang.

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters für alle Verträge über die Durchführung des 5-tägigen Tages-Ferien-Kompetenztrainings „Heldenwoche“ für Kinder im Alter von circa 5 bis 12 Jahren. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen AGB und diesen Bedingungen haben diese Besonderen Geschäftsbedingungen für die Heldenwoche Vorrang.

2. Übertragung der Aufsichtspflicht & Bring-/Abholzeiten

2. Übertragung der Aufsichtspflicht & Bring-/Abholzeiten

Die Erziehungsberechtigten übertragen dem Anbieter bzw. dem von ihm eingesetzten, qualifizierten Betreuungspersonal für die Dauer der täglichen Trainingszeiten die Aufsichtspflicht über das teilnehmende Kind. Die Aufsichtspflicht des Anbieters beginnt täglich erst mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal am Veranstaltungsort und endet pünktlich mit der Abholung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten oder eine vorab schriftlich/digital autorisierte abholberechtigte Person. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich zu den vereinbarten Zeiten zum Trainingsort zu bringen und dort wieder abzuholen, um den pädagogischen Ablauf des Kompetenztrainings nicht zu stören. Sollte ein Kind nach Ablauf der täglichen Trainings- und Betreuungszeit nicht abgeholt werden und keine Erreichbarkeit der Notfallkontakte gegeben sein, ist der Anbieter berechtigt, das Kind nach angemessener Wartezeit auf Kosten der Erziehungsberechtigten in die Obhut der zuständigen Behörden (z. B. Jugendamt) zu übergeben.

Die Erziehungsberechtigten übertragen dem Anbieter bzw. dem von ihm eingesetzten, qualifizierten Betreuungspersonal für die Dauer der täglichen Trainingszeiten die Aufsichtspflicht über das teilnehmende Kind. Die Aufsichtspflicht des Anbieters beginnt täglich erst mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal am Veranstaltungsort und endet pünktlich mit der Abholung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten oder eine vorab schriftlich/digital autorisierte abholberechtigte Person. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich zu den vereinbarten Zeiten zum Trainingsort zu bringen und dort wieder abzuholen, um den pädagogischen Ablauf des Kompetenztrainings nicht zu stören. Sollte ein Kind nach Ablauf der täglichen Trainings- und Betreuungszeit nicht abgeholt werden und keine Erreichbarkeit der Notfallkontakte gegeben sein, ist der Anbieter berechtigt, das Kind nach angemessener Wartezeit auf Kosten der Erziehungsberechtigten in die Obhut der zuständigen Behörden (z. B. Jugendamt) zu übergeben.

3. Gesundheitliche Angaben, Unverträglichkeiten und Notfallkontakte

3. Gesundheitliche Angaben, Unverträglichkeiten und Notfallkontakte

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Anbieter vor Beginn des Trainings alle für die Betreuung relevanten gesundheitlichen Einschränkungen, chronischen Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten sowie Verhaltensbesonderheiten des Kindes vollständig und wahrheitsgemäß über das digitale Stammdatenblatt mitzuteilen. Während der gesamten täglichen Trainingszeit muss mindestens ein Erziehungsberechtigter oder eine benannte erziehungsbeauftragte Ansprechperson unter den angegebenen Telefonnummern für Notfälle ständig und unverzüglich erreichbar sein. Änderungen der Notfallkontakte oder des akuten Gesundheitszustandes während der 5 Trainingstage sind der Trainingsleitung unverzüglich morgens bei der Übergabe mitzuteilen.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Anbieter vor Beginn des Trainings alle für die Betreuung relevanten gesundheitlichen Einschränkungen, chronischen Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten sowie Verhaltensbesonderheiten des Kindes vollständig und wahrheitsgemäß über das digitale Stammdatenblatt mitzuteilen. Während der gesamten täglichen Trainingszeit muss mindestens ein Erziehungsberechtigter oder eine benannte erziehungsbeauftragte Ansprechperson unter den angegebenen Telefonnummern für Notfälle ständig und unverzüglich erreichbar sein. Änderungen der Notfallkontakte oder des akuten Gesundheitszustandes während der 5 Trainingstage sind der Trainingsleitung unverzüglich morgens bei der Übergabe mitzuteilen.

4. Medikation und medizinische Notfälle

4. Medikation und medizinische Notfälle

Das Personal des Anbieters verabreicht grundsätzlich keine Medikamente (weder rezeptpflichtige noch frei verkäufliche Arzneimittel) und verabreicht unter keinen Umständen Spritzen oder invasive medizinische Behandlungen. Ist ein Kind während der Trainingszeit zwingend auf die Einnahme von Notfallmedikamenten (z. B. Asthma-Spray, Allergie-Pen) angewiesen, bedarf dies einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Anbieter vor Beginn der Heldenwoche, inklusive einer genauen schriftlichen Einweisung und Dosierungsanleitung. Bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen des Kindes ist das Personal berechtigt, nach eigenem pädagogischen und menschlichen Ermessen Erste Hilfe zu leisten und im Bedarfsfall sofort den Rettungsdienst (Notarzt) auf Kosten der Erziehungsberechtigten zu verständigen.

Das Personal des Anbieters verabreicht grundsätzlich keine Medikamente (weder rezeptpflichtige noch frei verkäufliche Arzneimittel) und verabreicht unter keinen Umständen Spritzen oder invasive medizinische Behandlungen. Ist ein Kind während der Trainingszeit zwingend auf die Einnahme von Notfallmedikamenten (z. B. Asthma-Spray, Allergie-Pen) angewiesen, bedarf dies einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Anbieter vor Beginn der Heldenwoche, inklusive einer genauen schriftlichen Einweisung und Dosierungsanleitung. Bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen des Kindes ist das Personal berechtigt, nach eigenem pädagogischen und menschlichen Ermessen Erste Hilfe zu leisten und im Bedarfsfall sofort den Rettungsdienst (Notarzt) auf Kosten der Erziehungsberechtigten zu verständigen.

5. Ausschluss vom Kompetenztraining

5. Ausschluss vom Kompetenztraining

Der Anbieter behält sich das Recht vor, Kinder, die durch ihr Verhalten (z. B. massive fortgesetzte Missachtung von Anweisungen, Eigen- oder Fremdgefährdung, körperliche oder verbale Gewalt gegenüber anderen Kindern oder dem Team) den geordneten Ablauf des Kompetenztrainings oder das Wohl der Gruppe nachhaltig gefährden, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Vor einem endgültigen Ausschluss erfolgt eine Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Das Kind ist nach Benachrichtigung unverzüglich von den Erziehungsberechtigten am Trainingsort abzuholen.

Der Anbieter behält sich das Recht vor, Kinder, die durch ihr Verhalten (z. B. massive fortgesetzte Missachtung von Anweisungen, Eigen- oder Fremdgefährdung, körperliche oder verbale Gewalt gegenüber anderen Kindern oder dem Team) den geordneten Ablauf des Kompetenztrainings oder das Wohl der Gruppe nachhaltig gefährden, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Vor einem endgültigen Ausschluss erfolgt eine Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Das Kind ist nach Benachrichtigung unverzüglich von den Erziehungsberechtigten am Trainingsort abzuholen.

6. Versicherungsschutz und Haftung

6. Versicherungsschutz und Haftung

Für die Dauer des Kompetenztrainings besteht seitens des Anbieters eine entsprechende Veranstaltungs- und Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die auf ein Verschulden des Anbieters oder seines Personals zurückzuführen sind. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Personals entstehen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden. Für den Verlust, die Beschädigung oder den Diebstahl von mitgebrachten Wertgegenständen (z. B. Smartphones, Uhren, teure Kleidung, Spielzeug) wird seitens des Anbieters keinerlei Haftung übernommen. Es wird dringend empfohlen, dem Kind keine elektronischen Geräte oder Wertgegenstände mitzugeben.

Für die Dauer des Kompetenztrainings besteht seitens des Anbieters eine entsprechende Veranstaltungs- und Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die auf ein Verschulden des Anbieters oder seines Personals zurückzuführen sind. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Personals entstehen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden. Für den Verlust, die Beschädigung oder den Diebstahl von mitgebrachten Wertgegenständen (z. B. Smartphones, Uhren, teure Kleidung, Spielzeug) wird seitens des Anbieters keinerlei Haftung übernommen. Es wird dringend empfohlen, dem Kind keine elektronischen Geräte oder Wertgegenstände mitzugeben.

Stand:

August 2026